Grenzabstände bei Hecken, Bäumen und Pflanzen – das müssen Sie beachten
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Grenzabstände von Pflanzen – die Regelungen in Nordrhein-Westfalen
Die Regelungen für das nachbarschaftliche Miteinander an der Grundstücksgrenze ist durch Bundesgesetze und durch die Landesgesetze festgelegt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich zum Beispiel Regeln zum Eigentumsrecht, zur Abwehr von Emissionen (§ 903 BGB) und zum Überhang (§910 BGB). Letzterer bezieht such auch auf Bepflanzungen an der Grundstücksgrenze und der Auswirkungen der Pflanzen auf den Nachbarn. Ob überhängende Äste abgeschnitten werden müssen, regeln diese beiden Paragrafen beispielsweise.
Geht es generell um Bepflanzungen an der Grundstücksgrenze, ist in Nordrhein-Westfalen das Nachbarrechtsgesetz von 1969 die Grundlage. Hier wird geregelt, welche Pflanzabstände bei welchen Pflanzen und Gehölzen zur Grundstücksgrenze eingehalten werden müssen. Das NachbG NRW sieht dabei folgende Pflanzabstände zur Grundstücksgrenze vor:
| Bepflanzung | Abstand |
| Stark wachsende Bäume (Rotbuche, alle Lindenarten, Platane, Rosskastanie, Eiche und Pappel) | 4,00 Meter |
| Alle weiteren Bäume | 2,00 Meter |
| Stark wachsende Ziersträucher (Flieder, Feldahorn, Goldglöckchen, Haselnuss, Pfeifensträucher) | 1,00 Meter |
| Alle weiteren Sträucher | 0,50 Meter |
| Kernobstbäume auf stark wachsender Unterlage sowie Süßkirsche, Walnuss, Edelkastanie | 2,00 Meter |
| Kernobstbäume auf mittelstark wachsender Unterlage sowie Steinobstbäume | 1,50 Meter |
| Kernobstbäume auf schwach wachsender Unterlage sowie Brombeersträucher | 1,00 Meter |
| Alle weiteren Beerensträucher | 0,50 Meter |
| Rebstöcke in geschlossenen Rebanlagen mit mehr als 1,80 Meter Höhe | 1,50 Meter |
| Alle weiteren geschlossenen Rebanlagen | 0,75 Meter |
| Einzelne Rebstöcke | 0,50 Meter |
| Hecken über 2 Meter Höhe | 1,00 Meter |
| Hecken bis zu 2 Meter Höhe | 0,50 Meter |