Streitfall Grundstücksgrenze - Überhängende Äste müssen abgeschnitten werden

Äste, Gestrüpp und Hecken, die vom Nachbarn in den eigenen Garten oder die Einfahrt wachsen, sind vielen Menschen ein Dorn im Auge. Immer wieder kommt es zum Streit, wenn es darum geht, ob der Nachbar verlangen kann, dass die überhängenden Äste abgeschnitten werden müssen oder er sie gar selbst rigoros entfernt. Ein brandaktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes bringt nun weitere Klarheit in die Regeln.

Wann darf ein Nachbar von seinem Selbsthilferecht Gebrauch machen und die überhängenden Äste abschneiden? Das ist unter Umständen sogar dann möglich, wenn die Standfestigkeit des Baumes dadurch bedroht wird. Wir erklären das Urteil und möglichen Folgen für Gartenbesitzer.

Die Ausgangslage: Nachbar schnitt überhängende Äste einfach ab

Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes bezieht sich auf eine Klage eines Grundstücksbesitzers. Auf dessen Boden steht direkt auf der Grenze zum Nachbarn eine mehr als 40 Jahre alte Schwarzkiefer. Der Nachbar beklagte sich über die vielen herabfallenden Zapfen und Nadeln, die von den überhängenden Zweigen auf sein Grundstück hinabfallen.

Baumschnitt mit Astschere

Er forderte den Besitzer auf, die überhängenden Äste und Zweige abzuschneiden. Dieser aber weigerte sich, worauf hin der Nachbar die Äste selbst abschnitt. Er nutzte also sein Selbsthilferecht nach § 910 BGB Absatz 1. Daraufhin verklagte der Baumbesitzer den Nachbarn. Die Begründung war, dass durch das Abschneiden der überhängenden Äste die Standsicherheit des Baumes gefährdet sei. Der Besitzer hatte damit Erfolg. Die Beklagten reichten Revision ein.

Nachbar darf auch bei drohender Baumgefährdung auf sein Recht bestehen

Der Bundesgerichtshof nahm sich nun dieser Sache an und hob das Berufungsurteil, welches zugunsten des Baumbesitzers gefällt wurde, auf. Die Begründung der Entscheidung, dass der Baumbesitzer das Abschneiden der überhängenden Äste nicht dulden muss, beruhte auf § 910 BGB. Dieser sieht vor, dass Äste nur wegen unmittelbarer Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vom Besitzer des Grundstücks, auf welches die Äste ragen, abgeschnitten werden dürfen. Herabfallende Nadeln und Zapfen gehören nicht dazu.

Naturschutzrechtliche Regelungen können für Ausnahmen sorgen

Nun muss das Berufungsgericht klären, ob eine unmittelbare Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung für den Nachbarn, auf dessen Grundstück die Äste ragen, vorliegt. Liegt diese vor, dann kann der Nachbar auf die Entfernung der überhängenden Äste bestehen oder diese selbst entfernen. Und zwar auch dann, wenn die Standfestigkeit des Baumes dadurch gefährdet wird. Allerdings muss zusätzlich geprüft werden, ob nicht bestimmte naturschutzrechtliche Regelungen wie Baumschutzsatzungen oder Verordnungen das Selbsthilferecht nach § 910 BGB Absatz 1 einschränken.

Grundstückseigentümer müssen für die Grenzeinhaltung Sorge tragen

Im Rahmen dieses Streits unter Nachbarn wies das Gericht aber auch auf einen wichtigen Sachverhalt hin. Der Eigentümer eines Grundstücks ist immer in der Verantwortung, dafür zu sorgen, dass Äste und Zweige nicht auf das Nachbargrundstück ragen. Lässt ein Eigentümer also Äste und Zweige eines Baumes einfach über die Grundstücksgrenze wachsen, kann er sich nicht darauf beziehen, dass diese vom Nachbarn, der von diesen überhängenden Ästen beeinträchtigt wird, geduldet werden müssen. Auch die Berufung darauf, dass der Baum im schlimmsten Fall absterben oder umfallen könnte, hält nicht stand.

Baumschnitt ist eine Sache für Profis

Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, bei Baum- oder Heckenbestand an der Grundstücksgrenze mit seinen Nachbarn zu reden. Es ist wichtig, sich rechtzeitig darüber zu einigen, ob und wie der Pflanzenbestand geschnitten wird. Damit nicht nur die gute Nachbarschaft, sondern auch die Bäume, Hecken und Pflanzen nicht gefährdet werden, sollte man von Anfang an für einen professionellen Beschnitt an der Grundstücksgrenze sorgen.

Als Profis in Gartenplanung, Gartenbau und Baumschnitt wissen wir genau, was es zu beachten gilt, damit der Baum keinen bleibenden Schaden nimmt oder es gar nicht erst so weit kommt, dass Äste über die Grundstücksgrenze hängen.